422 Z. 296 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schwächte sie diese Aussage zwar insofern etwas ab, als sie angab, sie sei davon ausgegangen, dass es sich um beste Freunde gehandelt habe, zumal sie zusammen ein Geschäft eröffnet und auch immer dort gewesen seien (pag. 2698 Z. 24 ff.). Sie ging indes nicht davon aus, dass die beiden sich auch privat trafen, war aber der Ansicht, dass Privates und Geschäftliches in einem hergingen (pag. 2698 Z. 35 f.). Zu dieser Auffassung gelangt auch die Kammer. Der Beschuldigte 1 und I.___