Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte oberinstanzlich sodann ins Licht, gemäss I.________ habe man sich auf den Beschuldigten 1 nicht verlassen können. Ersterer habe gewusst, dass wenn man den Beschuldigten 1 in den Plan einweihe, wieder Bedenken kommen würden von wegen «nicht mit dem», «spinnsch, das mache mr so nid» und so auch dieser Plan nicht durchgezogen worden wäre, weshalb eine Einweihung des Beschuldigten 1 (und der übrigen Gesellschafter) in den Plan nicht den geringsten Sinn gemacht habe. Wenn einer für alle und alle für einen gewesen sein solle, sei zu hinterfragen, wieso lediglich der Beschuldigte 1, nicht jedoch auch T.__