___ (vgl. zu allem Zefix und pag. 264 f.). Diese Vermutung wird denn auch durch die Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gestützt, wonach das meiste von ihm und T.________ gemacht worden sei und I.________ lediglich das gemacht habe, was man ihm in Auftrag gegeben habe (pag. 2708 Z. 36 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte oberinstanzlich sodann ins Licht, gemäss I.________ habe man sich auf den Beschuldigten 1 nicht verlassen können.