32 Gestützt auf diese Gegebenheiten kann festgehalten werden, dass I.________ noch nicht Gesellschafter und nicht unterschriftsberechtigt war, als der SMS-Chat zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 im Frühjahr 2017 (vgl. dazu nachfolgend) begann. Die Firma «gehörte» bis anfangs Oktober 2017, mithin bis zur Eintragung von I.________, nur dem Beschuldigten 1 und T.________, was ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Beschuldigte 1 mehr zu sagen hatte als I.________ (vgl. zu allem Zefix und pag.