Der Beschuldigte 1 wollte zu seiner Vergangenheit mit dem Beschuldigten 2 keine Stellung nehmen (vgl. pag. 2709 Z. 21 ff.), was zeigt, dass er zumindest Respekt gegenüber diesem verspürte. Dies untermauert wiederum die Aussagen von I.________, wonach man gemerkt habe, wie viel Respekt der Beschuldigte 1 vor dem Beschuldigten 2 und diesen Leuten gehabt habe und er mit diesen jahrelang «ein Ghetto» gehabt habe, was schliesslich der Grund gewesen sei, dass alles über ihn [I.________] geregelt worden sei. Für das Mitwissen des Beschuldigten 1 sprechen nicht nur die glaubhaften Aussagen von I.________, sondern weiter die folgenden Umstände: Die R.__