__ den Kontakt mit dem Beschuldigten 2 überliess. Dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Beschuldigten 2 beim fingierten Raubüberfall überhaupt nicht mitgemacht hätte, ist indes nicht anzunehmen, zumal der Beschuldigte 1 anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme selber bestätigte, keine Angst vor dem Beschuldigten 2 zu haben (pag. 2709 Z. 28 f.). Er wusste jedoch, wozu dieser fähig war, womit er auch aus Sicht des Beschuldigten 1 einen guten Kandidaten für den fingierten Raubüberfall abgab. Der Beschuldigte 1 wollte zu seiner Vergangenheit mit dem Beschuldigten 2 keine Stellung nehmen (vgl. pag.