445 Z. 83 ff.). Der Beschuldigte 1 erkannte den Beschuldigten 2 somit bereits bei dessen Besuch am 19. Februar 2018 als früheren Schädiger wieder. Der Beschuldigte 2 seinerseits erklärte, dass er von den Gesellschaftern – neben I.________ – nur diesen «A.________» [den Beschuldigten 1] gekannt habe (pag. 254 und 791 Z. 45 f.). Dies bestätigt die Aussagen von I.________, wonach der Beschuldigte 1 beim Anblick des Beschuldigten 2 kreidebleich geworden sei und erklärt, weshalb der Beschuldigte 1 I.________ den Kontakt mit dem Beschuldigten 2 überliess.