__ nicht abgesprochen gewesen sein, zumal der Beschuldigte 2 damals wegen Kollusionsgefahr noch in Untersuchungshaft sass. Am Gesagten vermögen auch die Einwände nichts zu ändern, dass es eine zu grosse Gefahr gewesen wäre, den Beschuldigten 1, bei welchem es sich um einen «Spinner» handle, in das Geschehen miteinzubeziehen. Für die Kammer ist gestützt auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen von I.________, wonach der Beschuldigte 1 immer unberechenbarer geworden sei und er [I.____