Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 nicht wegen der Aussagen von I.________ in den Fokus der Ermittlungen geraten war, sondern aufgrund der Aussage des Beschuldigten 2 vom 7. Mai 2018, wonach er davon ausgehe, dass der Beschuldigte 1 über den vorgetäuschten Raub Bescheid gewusst habe (pag. 248). I.________ hatte somit den Beschuldigten 1 nicht als erster ans Messer geliefert; vielmehr war es der Beschuldigte 2, welcher viel früher erstmals dessen Beteiligung aufbrachte. Dies konnte mit I.________ nicht abgesprochen gewesen sein, zumal der Beschuldigte 2 damals wegen Kollusionsgefahr noch in Untersuchungshaft sass.