Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten in hohem Masse rachsüchtig und verwegen und zudem äusserst energieraubend gewesen wäre, wäre es vor dem Hintergrund der «Läuterung» von I.________, dessen freimütigem Geständnis sowie seinem umfassenden Akzept der gerichtlichen Strafe auch nur schwer nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 nicht wegen der Aussagen von I.________ in den Fokus der Ermittlungen geraten war, sondern aufgrund der Aussage des Beschuldigten 2 vom 7. Mai 2018, wonach er davon ausgehe, dass der Beschuldigte 1 über den vorgetäuschten Raub Bescheid gewusst habe (pag. 248).