Der Vorinstanz ist ebenso zuzustimmen, wenn sie festhält, I.________ habe durch seine Entschädigung von CHF 70'000.00 (zzgl. Schuldenerlass) aus dem Aktienverkauf und seinen Neuanfang im Leben (neue Partnerin, neuer Job, Aufgabe der Freundschaften im Milieu) keinen Grund gehabt, die Belastung des Beschuldigten 1 über dreieinhalb Jahre aufrechtzuerhalten (pag. 2390, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten in hohem Masse rachsüchtig und verwegen und zudem äusserst energieraubend gewesen wäre, wäre es vor dem Hintergrund der «Läuterung» von I.____