Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte oberinstanzlich geltend, I.________ habe während drei Einvernahmen konstant bestritten, dass der Beschuldigte 1 involviert gewesen sei. Er habe geschildert, wieso er in seiner Verzweiflung über seine Arbeitssituation auf diese Idee gekommen sei. Danach habe er den Beschuldigten 1 plötzlich als Unberechenbaren dargestellt. Es sei fraglich, wieso man diesen über drei Einvernahmen lang habe schützen müssen, wenn man einen Raubüberfall nur fingiert habe. I.________ habe zudem ausgesagt, der Beschuldigte 1 sei kreidebleich geworden, als der Beschuldigte 2 den Raum betreten habe.