Wenn I.________ sich im Zusammenhang an ein geführtes Gespräch an eine hundespezifische Situation erinnert und diese von anderen erlebten Nebenschauplätzen mit Hunden differenzieren kann, untermauert dies nach Ansicht der Kammer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich. Hinzu kommt, dass seine Aussagen durch Aussagen anderer, objektive Beweismittel und weitere Indizien nicht erschüttert, sondern in vielen Punkten gar bestätigt werden konnten. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte oberinstanzlich geltend, I.________ habe während drei Einvernahmen konstant bestritten, dass der Beschuldigte 1 involviert gewesen sei.