507 Z. 103 f.). I.________ hatte vor seiner Verhaftung noch einen Notfall mit seinem Hund, den er ins Spital bringen musste, weshalb er den Kopf dann auch nicht mehr beieinander gehabt habe (pag. 619 Z. 218 f. und pag. 620 Z. 223 f.). Bei den Schilderungen im Zusammenhang mit Hunden handelt es sich somit ohne Weiteres um originelle Details. Wenn I.________ sich im Zusammenhang an ein geführtes Gespräch an eine hundespezifische Situation erinnert und diese von anderen erlebten Nebenschauplätzen mit Hunden differenzieren kann, untermauert dies nach Ansicht der Kammer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich.