Diese Aussagen und Schilderungen von I.________ anlässlich der Befragung vom 4. Oktober 2018 sind in ihrer Gesamtheit glaubhaft und authentisch ausgefallen. I.________ konnte ganze Abläufe, Hintergründe, Gesprächsinhalte und auch Nebensächlichkeiten nachvollziehbar und schlüssig wiedergeben. Seine Aussagen, die im Übrigen auf lediglich eine Frage hin erfolgten und ganze vier Seiten im Protokoll füllten, fallen zudem durch Detailreichtum auf. Hätte I.________ den Beschuldigten 1 – wie dessen Verteidigung mehrfach monierte – zu Unrecht belasten