619 Z. 180 ff.). Am nächsten Morgen habe er den Beschuldigten 1 gefragt, ob die bereitgestellten neuen Produkte für ________ so verschickt werden sollten, worauf Letzterer geantwortet habe, dass es keine Rolle mehr spiele, er solle es machen (pag. 619 Z. 187 f.). Die Schadensauflistung für die Straf- und Zivilklägerin betreffend hielt I.________ fest, diese habe ausgesehen wie ein Weihnachtswunschzettel eines Fünfjährigen und das Gespräch mit dem Versicherungsexperten habe gezeigt, was er [I.________] vermutet habe, nämlich, dass es nicht so bezahlt werden würde, wie der Beschuldigte 1 dies propagiert gehabt habe (pag. 619 Z. 195 ff.). Weiter beschrieb I.________