618 Z. 150 ff.). Im Anschluss sei die letzte Absprache mit dem Beschuldigten 1 betreffend Alibi und Plan getroffen worden und es sei abgemacht worden, dass er [I.________] den Beschuldigten 1 nach dem Raub anrufen würde und dieser «dann den Bullen anrufen» könne. An diesem Tag sei er [I.________] dem Plan hinterhergehinkt. Er habe J.________ noch Bescheid geben müssen, dass er die Karre bereitmache, habe noch etwas in