Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Aussagen von K.________ nicht per se als unglaubhaft qualifiziert werden können; vielmehr gilt es zu differenzieren, welche Elemente sie selber wusste und welche sie sich im Laufe der Zeit zusammenreimte oder lediglich vom Hörensagen kannte. Die Aussagen von I.________ erachtet die Kammer demgegenüber als nachvollziehbar, kohärent, detailreich und damit als glaubhaft. Bei der Befragung vom 4. Oktober 2018, anlässlich welcher I.________ erstmals den Beschuldigten 1 belastete, sticht hervor, an wie viele Details er sich im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beschuldigten 1 erinnern konnte.