26 war bzw. darüber Bescheid wusste, entsprechend wenig hilfreich. Auf seine Aussagen kann somit nur bedingt abgestellt werden. Was die Aussagen von K.________ betrifft, wird einerseits auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2386 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Andererseits wird auf die Ausführungen in der nachfolgenden Ziff. 13.3.1 verwiesen. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Aussagen von K.________ nicht per se als unglaubhaft qualifiziert werden können;