2390 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies änderte sich auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung nicht. Aufgrund dieser grundsätzlichen Konstanz in seinen Aussagen können diese nicht per se als unglaubhaft eingestuft werden, sind jedoch für die Frage, ob er in den Plan des fingierten Raubüberfalls bzw. des Versicherungsbetrugs eingeweiht