der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2.2 Erwägungen der Kammer Den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten 1 kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten: Was die Aussagen des Beschuldigten 1 betrifft, führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschuldigte 1 habe es hauptsächlich dabei belassen, pauschal abzustreiten, vom fingierten Raubüberfall bzw. den Plänen bezüglich der Versicherung etwas gewusst zu haben (pag. 2390 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).