_ festgelegt worden sei. Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 nur einen Tag nach dem fingierten Raubüberfall auf eine Akontozahlung von CHF 200'000.00 gedrängt und eine im Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin mandatiert habe, nachdem die G.________ AG den geltend gemachten Schaden nicht ohne Weiteres habe auszahlen wollen, sei davon auszugehen, dass die R.________ AG den geltend gemachten Schaden als realistisch erachtet habe. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei deshalb erstellt (pag. 2386 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).