Im Ergebnis erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 1 über den Plan des fingierten Raubüberfalles Bescheid wusste und sein Einverständnis dazu gegeben hatte. Er habe zudem das CBD-Hanf als Lohn für die Räuber bestellt. Gestützt auf die Versicherungsunterlagen habe auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 1 bei der Schadensaufnahme durch die G.________ AG anwesend gewesen sei, auf eine Akontozahlung von CHF 200'000.00 gedrängt habe und der G.________ AG gemeinsam mit U.________ die Schadensliste vom 2. März 2018 sowie ein Begleitschreiben der R.________ AG geschickt habe.