Und schliesslich habe der Beschuldigte 1 an der erstinstanzlichen Verhandlung einen nervösen Eindruck gemacht und habe mit seinem Bein ständig auf den Boden getippt, während I.________ ruhig und sicher gewirkt und glaubhaft dargelegt habe, dass es ihm darum gehe, reinen Tisch zu machen und er bereit sei, die Konsequenzen für sein Handeln zu tragen. Dieser Eindruck runde die gezogenen Schlüsse ab. Im Ergebnis erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 1 über den Plan des fingierten Raubüberfalles Bescheid wusste und sein Einverständnis dazu gegeben hatte.