25 I.________. Auffallend sei zudem, dass er auf die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von CHF 200'000.00 gedrängt habe, was ebenfalls zeige, dass seine Aussagen nicht stimmen könnten. Ferner vermöge ihn sein Alibi in der W.________ (Bar) nicht zu entlasten, zumal er ohne den Event seines Freundes X.________ an einen anderen Ort mit vielen Leuten hätte gehen können. Und schliesslich habe der Beschuldigte 1 an der erstinstanzlichen Verhandlung einen nervösen Eindruck gemacht und habe mit seinem Bein ständig auf den Boden getippt, während I.____