Und schliesslich habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, er sei selten mit I.________ unterwegs gewesen, was nicht nur seinen eigenen Aussagen (wonach I.________ ein guter Freund sei) widerspreche, sondern auch den Aussagen von T.________ und K.________, die beide angegeben hätten, die beiden seien (beste) Freunde gewesen. Der Beschuldigte 1 habe nur zugegeben, was er aufgrund der Beweismittel nicht mehr habe abstreiten können, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Beteiligung von 34% an der Firma finanziell mehr profitiert hätte als