Erst auf Vorhalt der Chatnachrichten habe er diesen Umstand zugegeben, habe die Unterhaltungen aber heruntergespielt. In Anbetracht der seitenlangen Chatdiskussionen könne es sich bei diesen Aussagen jedoch kaum um Scherze gehandelt haben. Des Weiteren habe der Beschuldigte 1 angegeben, mit der G.________ AG nur telefonisch in Kontakt gestanden zu haben und bei der Schadensaufnahme nicht anwesend gewesen zu sein, habe auf Vorhalt des Schadenprotokolls dann jedoch einräumen müssen, ebenfalls dabei gewesen zu sein. Und schliesslich habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, er sei selten mit I._____