__ seien insgesamt, so die Vorinstanz abschliessend, glaubhaft. Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 erwog die Vorinstanz, diese seien karg und er würde sich auf das Abstreiten beschränken. Auffallend sei, dass er mehrmals falsche Angaben gemacht habe, indem er beispielsweise den Beschuldigten 2 auf Fotos erst nur vage habe kennen wollen, obwohl er ihn von einem früheren Vorfall her gekannt habe. An der darauffolgenden Einvernahme habe er schliesslich eingeräumt, ihn zu kennen. Er habe anfänglich auch abgestritten, dass das Anzünden der Firma ein Thema gewesen sei. Erst auf Vorhalt der Chatnachrichten habe er diesen Umstand zugegeben, habe die Unterhaltungen aber heruntergespielt.