aus der R.________ AG geworfen habe und dieser somit einen Grund für eine Falschbelastung gehabt habe, hielt die Vorinstanz entgegen, dass I.________ seinen Anteil an der Firma letztendlich zurückverkauft, mit den bestehenden Schulden verrechnet und noch einen Betrag von CHF 70'000.00 erhalten habe. Unter diesen Umständen hätte es einiges an Abgebrühtheit seitens von I.________ gebraucht, die aus einem ersten Ärger hinaus gemachten falschen Vorwürfe über drei Jahre aufrechtzuerhalten. Die Aussagen von I.________ seien insgesamt, so die Vorinstanz abschliessend, glaubhaft.