und I.________ vom 8. bzw. vom 13. Juni 2018 gehe sodann hervor, dass der Beschuldigte 1 mit T.________ mehrmals über das Anzünden der Firma gesprochen habe und dass Ersterer den CBD-Hanf für die Räuber besorgt habe. T.________ habe an seiner Einvernahme überdies bestätigt, dass der Beschuldigte 1 im Herbst 2017 vermehrt nicht mehr bei der Arbeit erschienen sei und entgegen anderer Abmachung Passate [Autos] bestellt habe, was die Aussage von I.________ stütze. Die Vorinstanz hielt weiter fest, I.________ habe schlüssig darlegen können, wie der Beschuldigte 1 sein Einverständnis zum Raubüberfall gegeben habe.