___ hinsichtlich des Verhaltens und der Beteiligung des Beschuldigten 1 nicht übertrieben seien. Den Chatnachrichten zwischen I.________ und dem Beschuldigten 1 könne entnommen werden, dass Ersterer bereits am 17. April 2017 erstmals von Anzünden geschrieben habe, worauf der Beschuldigte 1 geantwortet habe, man müsse zuerst versichern. Weiter sei ersichtlich, dass sie sich um eine Lösung bemüht hätten, beide finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätten und diese Situation für sie belastend gewesen sei. Beide hätten sich gegenseitig über den Stress sowie die fehlenden Perspektiven beklagt und seien offenbar einem Nervenzusammenbruch nahe gewesen.