_ unglaubhafte Aussagen gemacht habe, da er den Beschuldigten 1 übermässig belastet und ihn als gefährlichen Spinner dargestellt habe, hielt die Vorinstanz entgegen, I.________ habe seinen Teil bereits eingestanden gehabt, womit es am 4. Oktober 2018 nur noch darum gegangen sei, die Mittäterschaft des Beschuldigten 1 zu beweisen. Dabei habe I.________ gewusst, dass er seine Kehrtwende auch irgendwie beweisen müsse, weshalb er Chatnachrichten und die Audioaufnahmen zwischen ihm [I.________] und T.________ aufgenommen habe. Aus diesen werde ersichtlich, dass die Aussagen von I.________ hinsichtlich des Verhaltens und der Beteiligung des Beschuldigten 1 nicht übertrieben seien.