__ AG ab Herbst 2017 präsentiert habe und habe erstmals von den finanziellen Problemen der Firma, die anhand der Bilanz des Jahres 2017 hätten belegt werden können, gesprochen. Diese Situation habe beim Beschuldigten 1 dazu geführt, dass die Nerven blank gelegen seien, was sich auch auf dessen Verhalten ausgewirkt habe. Dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach I.________ unglaubhafte Aussagen gemacht habe, da er den Beschuldigten 1 übermässig belastet und ihn als gefährlichen Spinner dargestellt habe, hielt die Vorinstanz entgegen, I.______