___ basieren würden. Zu dessen Aussagewürdigung führte sie im Wesentlichen aus, I.________ habe den Beschuldigten 1 anfänglich nicht belastet, was aufgrund der freundschaftlichen und geschäftlichen Beziehung durchaus nachvollziehbar gewesen sei. I.________ habe den Beschuldigten 1 erstmals am 4. Oktober 2018 und nach Kontaktabbruch der beiden belastet. Er habe dabei ausführlich geschildert, wie sich die Situation der R.________ AG ab Herbst 2017 präsentiert habe und habe erstmals von den finanziellen Problemen der Firma, die anhand der Bilanz des Jahres 2017 hätten belegt werden können, gesprochen.