23 vor der Beschuldigte 1 um ca. 19 Uhr bei der Firma gewesen sei erfolgt. Ihre Aussage stimme somit mit den objektiven Beweismitteln nicht überein. Die Aussagen von K.________ seien auch insgesamt wenig konstant, zumal nicht eruiert werden könne, was sie selber gewusst habe und was sie sich selber zusammenreime. Ihre Aussagen seien wenig zuverlässig und es könne nicht darauf abgestellt werden. Die Vorinstanz gelangte damit zum Zwischenergebnis, wonach die Vorwürfe einzig auf den Aussagen von I.________ basieren würden.