Hinsichtlich K.________, die den Beschuldigten 1 ebenfalls als Mitwisser belastete, führte die Vorinstanz aus, sie habe zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte 1 habe kurz vor dem fingierten Raubüberfall noch gewarnt werden müssen, weil er zurück in die R.________ AG gegangen sei. Der einzige Anruf des Beschuldigten 1 an I.________ an diesem Tag sei jedoch bereits um 18:13 Uhr und damit zeitlich be-