Der Beschuldigte 2 habe grundsätzlich ein Motiv gehabt, den Beschuldigten 1 zu belasten, zumal er bis zum Schluss geglaubt habe, er [der Beschuldigte 1] hätte ihn [den Beschuldigten 2] bei der Polizei verraten. Die Belastungen des Beschuldigten 2 würden zudem eher auf Mutmassungen gründen als auf Tatsachen, zumal er davon ausgegangen sei, der Beschuldigte 1 als Präsident der R.________ AG müsse alles wissen. Er habe seine Aussagen zudem gestützt auf Aussagen von K.________ gemacht, womit seine Aussagen auf Hörensagen beruhen würden. Hinsichtlich K.__