13.2 Konkrete Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 1 13.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte 1 vom fingierten Raubüberfall wusste oder nicht, er werde von I.________, vom Beschuldigten 2 sowie von K.________ belastet. Der Beschuldigte 2 habe grundsätzlich ein Motiv gehabt, den Beschuldigten 1 zu belasten, zumal er bis zum Schluss geglaubt habe, er [der Beschuldigte 1] hätte ihn [den Beschuldigten 2] bei der Polizei verraten.