Durch diese Tatbeiträge trug der Beschuldigte massgeblich zu den besonderen Machenschaften und der Errichtung eines ganzen, sorgfältig aufeinander abgestimmten Lügengebäudes und des dadurch bei den Mitarbeitern der G.________ AG hervorgerufenen Irrtums, dass der geltend gemachte Schaden tatsächlich durch einen Raubüberfall entstanden ist, bzw. evtl. beim Versuch, diesen Irrtum hervorzurufen, mit dem Ziel, dass die G.________ AG aufgrund dieses Irrtums der R.________ AG eine Entschädigung in der Höhe von max. CHF 12'591'942.00 leistet und sich in der gleichen Höhe am Vermögen schädigt, bei.