Durch diese raffinierte Vorgehensweise bzw. durch diese besonderen Machenschaften und die Errichtung eines ganzen, sorgfältig aufeinander abgestimmten Lügengebäudes entstand bei den Mitarbeitern der G.________ AG der Irrtum, dass der geltend gemachte Schaden tatsächlich durch einen Raubüberfall entstanden ist, bzw. evtl. blieb es beim Versuch, diesen Irrtum hervorzurufen, mit dem Ziel, dass die G.________ AG aufgrund dieses Irrtums der R.________ AG eine Entschädigung in der Höhe von max. CHF 12'591'942.00 leistet und sich in der gleichen Höhe am Vermögen schädigt, wobei der Beschuldigte und I.________ als Mitinhaber/Aktionäre der R.___