12. Bestrittener Sachverhalt Oberinstanzlich wird vom Beschuldigten 1 bestritten, vom Plan von I.________ und des Beschuldigten 2 betreffend den fingierten Raubüberfall sowie den daraus erhofften Versicherungsleistungen Kenntnis gehabt zu haben (pag. 2731 ff.). Die Beschuldigten 2 und 3 hingegen bestreiten, vom Ausmass des (fingierten) Raubüberfalles bzw. der angestrebten Schadenssumme von rund CHF 13 Mio. gewusst zu haben. Sie bestreiten weiter die Anzahl von 393 Mutterpflanzen, welche sie beschädigt haben sollen.