10079 f.). In der Folge wurden Schadenslisten und weitere Korrespondenzen von Gesellschaftern der R.________ AG sowohl der Straf- und Zivilklägerin als auch der Polizei übermittelt. Der Beschuldigte 1 und I.________ veranlassten weiter, dass T.________ für die Firma eine spezialisierte Haftpflichtanwältin mit der Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin beauftragte. Diese stand der geltend gemachten Schadenshöhe offenbar kritisch gegenüber.