der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird darauf verzichtet, die Aussagen der Zeugin und der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung oder den Inhalt der im oberinstanzlichen Verfahren neu zu den Akten genommenen Dokumente an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Soweit entscheidrelevant, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung darauf einzugehen sein.