Die Aufnahmen sind somit verwertbar. Der Vollständigkeit halber hält die Kammer fest, dass die Audioaufnahmen selbst bei rechtswidrigem Zustandekommen nicht unverwertbar wären; diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2361 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung