SR 235.1) müssten vom Betroffenen selber gerügt werden, was vorliegend ebenso wenig der Fall war. Die Situation gestaltet sich hier somit etwas anders als bei privaten Beweiserhebungen bei der direkt betroffenen beschuldigten Person selber (z.B. das heimliche Aufnehmen deren Geständnis, das Entwenden deren Tagebuchs mit ihrem Geständnis aus ihrem Zimmer etc.). Vorliegend wurde mit T.________ eine Drittperson aufgenommen, welche sich selber (aktenkundig) nicht an der Aufnahme störte. Die Aufnahmen sind somit verwertbar.