schien sich jedoch an den Aufnahmen zu stören. Bei Art. 179bis StGB handelt es sich zudem um ein Antragsdelikt, womit nur T.________ zum Strafantrag legitimiert gewesen wäre. Davon ausgehend, dass er erst am Einvernahmetermin von der Aufnahme Kenntnis erhalten hatte, hätte er bis Ende August 2019 Anzeige erstatten können, was er allerdings nicht tat. Auch Verletzungen von Art. 3 und 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) müssten vom Betroffenen selber gerügt werden, was vorliegend ebenso wenig der Fall war.