Vielmehr war das Gegenteil der Fall, indem T.________ die Aufnahmen offenbar mit stoischer Ruhe zur Kenntnis nahm und bereitwillig über die Umstände dazu Auskunft gab. Er widerrief später auch keine seiner dort gemachten Aussagen. Er war zwar bei dieser Befragung als Auskunftsperson selber nicht anwaltlich vertreten, jedoch war die Verteidigung des Beschuldigten 1 zugegen und hätte die ruhige Reaktion von T.________ auf die Aufnahmen vor Ort in Frage stellen und ihn mit entsprechenden Fragen konfrontieren können. Weder die Verteidigung des Beschuldigten 1 noch T.________ schien sich jedoch an den Aufnahmen zu stören.