16 Einverständnis von T.________ gemacht worden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass T.________ bei der vorerwähnten Konfrontation auch zu keinem Zeitpunkt einwendete, dass er das Vorgehen von I.________ im Nachhinein missbillige, er I.________ die Aufnahmen übelnehme oder er sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühle. Vielmehr war das Gegenteil der Fall, indem T.________ die Aufnahmen offenbar mit stoischer Ruhe zur Kenntnis nahm und bereitwillig über die Umstände dazu Auskunft gab.