der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). T.________ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Mai 2019 als Auskunftsperson mit den beiden Aufnahmen konfrontiert, indem sie ihm vorgespielt wurden (pag. 535 ff. Z. 126 ff.). Er machte zu keinem Zeitpunkt geltend oder liess durchblicken, dass er über die Aufnahmen erstaunt sei oder dass er davon nichts gewusst habe. Selbst wenn die Aufnahmen ohne das Wissen und