8. Verwertbarkeit der Audioaufnahmen Die Verteidigung des Beschuldigten 1 monierte sodann auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals, die von I.________ im Verfahren eingereichten Audiodateien vom 6. Juni 2018 sowie vom 13. Juni 2018, welche er anlässlich eines Gesprächs mit T.________ erstellt habe, seien nicht verwertbar (pag. 2733). Vorab kann integral auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2361 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).